Immobilienangebote
Sehr geehrte Anbieterin, sehr geehrter Anbieter von Wohnraum,

in der nun folgenden Anwendung werden Sie nach bestimmten persönlichen Daten und nach Daten zu Ihrer/n Immobilie/n befragt. Bitte füllen Sie die Felder vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Lassen Sie sich einfach vom Programm führen. Auch die Erfassung mehrerer Wohnungen ist problemlos möglich.

Gestatten Sie uns jedoch vorab, Sie über unsere aktuelle Vorgehensweise bei der Unterbringung von Flüchtlingen zu informieren:

1. Flüchtlingsverteilung, -aufnahme, -unterbringung

Der Bund verteilt die um Asyl suchenden ausländischen Flüchtlinge auf der Rechtsgrundlage des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Bundesländer, die diese wiederum an die Landkreise und kreisfreien Städte weiterverteilen. Letztere verteilen die Flüchtlinge an die Kommunen weiter. Das niedersächsische Aufnahmegesetz (NAufnG) füllt die bundesrechtliche Ermächtigung für eine landesinterne Verteilung der auf das Land Niedersachsen verteilten ausländischen Staatsangehörigen aus. Die Verteilung erfolgt mittels Zuweisungsbescheid.

Das AufnG regelt die Zuständigkeit für Aufnahme der vom Bund verteilten Flüchtlinge und auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) innerhalb Niedersachsens. Zuständig für die Aufnahme sind die Kommunen, die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden.

Das AufnG regelt daneben, dass für die Unterbringung der Flüchtlinge in den Kommunen hingegen die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, sofern diese die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden dafür nicht herangezogen haben. Die Zuständigkeit für die Durchführung der finanziellen Leistungen des AsylbLG liegt ebenfalls bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Unterbringung und Versorgung in landeseigenen Einrichtungen erfolgt bzw. nicht die Kommunen zur Durchführung des AsylbLG per Vertrag oder Satzung herangezogen sind.
Die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge ist eine dem Landkreis Goslar gesetzlich nach dem AufnG zugewiesene Aufgabe, die er selbst wahrnimmt. Ziel der Flüchtlingsunterbringung ist es, dass jedem Flüchtling bereits mit Ankunft im Landkreis Goslar leistungsrechtlich angemessener Wohnraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, menschenwürdig zu leben. Übergreifendes Ziel ist es, als Teil der Flüchtlingssozialarbeit, bereits mit der Ankunft der in den Kommunen unterzubringenden Flüchtlinge einer sozialen Isolation sowie physischer und psychischer Verelendung durch sozialarbeiterische Beratung, Unterstützung und präventive Hilfe vorzubeugen.

2. Wohnort

Der Landkreis Goslar sorgt entweder rechtzeitig vor Ankunft der Flüchtlinge im Zuweisungsgebiet für dauerhaften Wohnraum oder nach Ankunft, wenn eine vorübergehende Unterkunft zur Verfügung steht (Hotel, Pension etc.). Er legt auch für die unterzubringenden Flüchtlinge den Wohnort fest und gibt somit vor, in welcher Kommune die Flüchtlinge ihren Wohnort nehmen. Dabei wird versucht, soziale Brennpunkte zu meiden und auf eine vorhandene Verkehrsanbindung zu achten. Schwangere Flüchtlinge sind möglichst in Kommunen unterzubringen, in denen die ärztliche Versorgung durch einen Frauenarzt sichergestellt ist.

3. Wohnungskosten und - größe

Die Landkreis Goslar sucht für die unterzubringenden Flüchtlinge dauerhaften Wohnraum in Mietwohnungen, der hinsichtlich der Kosten und Größe sozialleistungsrechtlich angemessen sein muss. Näheres regelt eine Fachliche Konkretisierung des Landkreises Goslar zum AsylbLG.
Außerdem passt der Landkreis Goslar die Richtwerte an, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum jeweiligen Wert strukturell kein angemessener Wohnraum angemietet werden kann.

4. Wohnungsmieter

Die Mieter der Wohnung sind die unterzubringenden Flüchtlinge, die den Wohnungsmietvertrag abschließen bzw. unterschreiben. Es entsteht kein Vertragsverhältnis mit dem Landkreis Goslar!

5. Hotel-/Pensionskosten

Gleichzeitig sucht der Landkreis Goslar für die unterzubringenden Flüchtlinge vorübergehenden Wohnraum in Hotels bzw. Pensionen, der hinsichtlich der Kosten angemessen sein muss, wenn keine sofortige dezentrale Unterbringung in Wohnraum möglich ist.

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten beim Landkreis Goslar gespeichert und für den Zweck der Wohnraumvermittlung an Flüchtlinge verarbeitet werden. Für diesen Zweck erfolgt ggf. auch eine Übermittlung an Dritte. Aus dem Ausfüllen des Angebotsformulars lassen sich keinerlei Rechte des Anbietenden herleiten. Für die Richtigkeit der von dem Anbietenden gemachten Angaben übernimmt der Landkreis Goslar keine Haftung. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.