Sehr geehrte Anbieterin, sehr geehrter Anbieter von Wohnraum,
in der nun folgenden Anwendung werden Sie nach bestimmten persönlichen Daten und nach Daten zu
Ihrer/n Immobilie/n befragt. Bitte füllen Sie die Felder vollständig und nach bestem Wissen und
Gewissen aus. Lassen Sie sich einfach vom Programm führen. Auch die Erfassung mehrerer Wohnungen
ist problemlos möglich.
Gestatten Sie uns jedoch vorab, Sie über unsere aktuelle Vorgehensweise bei der Unterbringung von
Flüchtlingen zu informieren:
1. Flüchtlingsverteilung, -aufnahme, -unterbringung
Der Bund verteilt die um Asyl suchenden ausländischen Flüchtlinge auf der Rechtsgrundlage des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Bundesländer, die diese wiederum an die Landkreise und
kreisfreien Städte weiterverteilen. Letztere verteilen die Flüchtlinge an die Kommunen weiter.
Das
niedersächsische Aufnahmegesetz (NAufnG) füllt die bundesrechtliche Ermächtigung für eine
landesinterne Verteilung der auf das Land Niedersachsen verteilten ausländischen Staatsangehörigen
aus. Die Verteilung erfolgt mittels Zuweisungsbescheid.
Das AufnG regelt die Zuständigkeit für Aufnahme der vom Bund verteilten Flüchtlinge und auch die
Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) innerhalb Niedersachsens.
Zuständig für die Aufnahme sind die Kommunen, die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden.
Das AufnG regelt daneben, dass für die Unterbringung der Flüchtlinge in den Kommunen hingegen die
Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind, sofern diese die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden
dafür nicht herangezogen haben. Die Zuständigkeit für die Durchführung der finanziellen Leistungen des
AsylbLG liegt ebenfalls bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Unterbringung
und Versorgung in landeseigenen Einrichtungen erfolgt bzw. nicht die Kommunen zur Durchführung des
AsylbLG per Vertrag oder Satzung herangezogen sind.
Die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge ist eine dem Landkreis Goslar gesetzlich nach dem AufnG
zugewiesene Aufgabe, die er selbst wahrnimmt. Ziel der Flüchtlingsunterbringung ist es, dass jedem
Flüchtling bereits mit Ankunft im
Landkreis Goslar leistungsrechtlich angemessener Wohnraum zur
Verfügung steht, der es ermöglicht, menschenwürdig zu leben. Übergreifendes Ziel ist es, als Teil
der Flüchtlingssozialarbeit, bereits mit der Ankunft der in den Kommunen unterzubringenden Flüchtlinge
einer sozialen Isolation sowie physischer und psychischer Verelendung durch sozialarbeiterische
Beratung, Unterstützung und präventive Hilfe vorzubeugen.
2. Wohnort
Der
Landkreis Goslar sorgt entweder rechtzeitig vor Ankunft der Flüchtlinge im Zuweisungsgebiet
für dauerhaften Wohnraum oder nach Ankunft, wenn eine vorübergehende Unterkunft zur Verfügung
steht (Hotel, Pension etc.). Er legt auch für die unterzubringenden Flüchtlinge den Wohnort fest
und gibt somit vor, in welcher Kommune die Flüchtlinge ihren Wohnort nehmen. Dabei wird versucht,
soziale Brennpunkte zu meiden und auf eine vorhandene Verkehrsanbindung zu achten. Schwangere
Flüchtlinge sind möglichst in Kommunen unterzubringen, in denen die ärztliche Versorgung durch
einen Frauenarzt sichergestellt ist.
3. Wohnungskosten und - größe
Die
Landkreis Goslar sucht für die unterzubringenden Flüchtlinge dauerhaften Wohnraum in Mietwohnungen,
der hinsichtlich der Kosten und Größe sozialleistungsrechtlich angemessen sein muss. Näheres regelt
eine Fachliche Konkretisierung des Landkreises Goslar zum AsylbLG.
Außerdem passt der Landkreis Goslar die Richtwerte an, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum
jeweiligen Wert strukturell kein angemessener Wohnraum angemietet werden kann.
4. Wohnungsmieter
Die Mieter der Wohnung sind die unterzubringenden Flüchtlinge, die den Wohnungsmietvertrag abschließen
bzw. unterschreiben. Es entsteht
kein Vertragsverhältnis mit dem Landkreis Goslar!
5. Hotel-/Pensionskosten
Gleichzeitig sucht der Landkreis Goslar für die unterzubringenden Flüchtlinge vorübergehenden
Wohnraum in Hotels bzw. Pensionen, der hinsichtlich der Kosten angemessen sein muss, wenn keine sofortige
dezentrale Unterbringung in Wohnraum möglich ist.
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten beim Landkreis Goslar gespeichert und für
den Zweck der Wohnraumvermittlung an Flüchtlinge verarbeitet werden. Für diesen Zweck erfolgt ggf. auch
eine Übermittlung an Dritte. Aus dem Ausfüllen des Angebotsformulars lassen sich keinerlei Rechte des
Anbietenden herleiten. Für die Richtigkeit der von dem Anbietenden gemachten Angaben übernimmt der
Landkreis Goslar keine Haftung. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.